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Die seit 01.01. 2009 eingeführte Abgeltungssteuer, die bereits 2007 beschlossen wurde, soll nun alle Kapitalerträge besteuern. Das heißt, Zinseinnahmen, Kursgewinne, Dividenden, ja sogar Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden lt. der neuen Abgeltungssteuer besteuert. Dabei fallen auf diese Erträge Steuern in Höhe von 25 % zzgl. Solizuschlag und evtl. abzuführender Kirchensteuer an. Die depotführende Bank oder die Investmentgesellschaft muss diese Beträge direkt einbehalten und abführen.
Für all jene, deren persönlicher Steuersatz noch unter dem hier festgelegten Zinssatz in Höhe von 25 % liegt, gibt es jedoch keine Benachteiligung. Denn sie können die Differenz im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung entsprechend geltend machen.
Besonders negativ fällt den Anlegern bei der Abgeltungssteuer auf, dass auch Verkäufe von Aktien und Wertpapieren, die länger als 12 Monate gehalten wurden, ab 2009 nun besteuert werden. Allerdings gab es hier eine Ausnahme. Wer noch bis zum Ende des Jahres 2008 derartige Anlagen kaufte,
diese aber erst nach mehr als 12 Monaten wieder verkauft hatte, musste trotz dann bereits eingeführter Abgeltungssteuer diese nicht entrichten.
Diese Information erfreute besonders langfristig orientierte Anleger. Wer die Aktien allerdings erst 2009 kaufte, musste auch die hierauf anfallende
Abgeltungssteuer in Kauf nehmen. Dabei spielte es dann keine Rolle mehr, ob zwischen An- und Verkauf mehr oder weniger als 12 Monate lagen.
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